§ 18 VDG
Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Bundesrecht
Teil 4 – Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
§ 18 VDG – Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
Liegt der Konformitätsbewertungsstelle für einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben eine Akkreditierung nach Abschnitt 4 des De-Mail-Gesetzes vor, so soll die Konformitätsbewertungsstelle die Konformitätsbewertung dieses qualifizierten Dienstes nach Möglichkeit auf die Prüfung der Nachweise beschränken, die im Rahmen der Akkreditierung nach § 18 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes erbracht worden sind.