Gesetze

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§ 15 VDG
Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Bundesrecht

Teil 2 – Allgemeine Vorschriften für qualifizierte Vertrauensdienste

Titel: Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VDG
Gliederungs-Nr.: 9020-13
Normtyp: Gesetz

§ 15 VDG – Langfristige Beweiserhaltung

1Sofern hierfür Bedarf besteht, sind qualifiziert elektronisch signierte, gesiegelte oder zeitgestempelte Daten durch geeignete Maßnahmen neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen, Siegel oder Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird. 2Die neue Sicherung muss nach dem Stand der Technik erfolgen.