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§ 4 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 2 – Die Landesflagge
 

§ 4 SHzG – Beschreibung

(1) Die Landesflagge hat die Form eines Rechtecks, dessen Breite sich zur Länge wie drei zu fünf verhält, und zeigt in drei gleich breiten Querstreifen von oben nach unten die Landesfarben Schwarz-Rot-Gold. Auf dem roten Streifen steht in der Mitte, in den schwarzen und in den goldenen Streifen übergreifend, das Landeswappen (Hissflagge, Anlage 2).

(2) Die Landesflagge kann auch in senkrechter Form als Banner- oder Hängeflagge gesetzt werden (Anlagen 3 und 4).