§ 16 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
§ 16 SHzG – Durchführungsverordnung
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der Bestimmungen zu treffen sind über
- 1.die Verwendung und Führung des Landeswappens,
- 2.die Tage, an denen die Dienstgebäude der Landesbehörden und der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne besondere Anordnung zu beflaggen sind,
- 3.die Art und Weise der Beflaggungen,
- 4.die Verwendung, Führung, Beschaffung und Herstellung des Landessiegels,
- 5.die Umschriften des Landessiegels.