Gesetze

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§ 16 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften
 

§ 16 SHzG – Durchführungsverordnung

Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der Bestimmungen zu treffen sind über

  1. 1.
    die Verwendung und Führung des Landeswappens,
  2. 2.
    die Tage, an denen die Dienstgebäude der Landesbehörden und der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne besondere Anordnung zu beflaggen sind,
  3. 3.
    die Art und Weise der Beflaggungen,
  4. 4.
    die Verwendung, Führung, Beschaffung und Herstellung des Landessiegels,
  5. 5.
    die Umschriften des Landessiegels.