Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 5 – Das Amtsschild
 

§ 12 SHzG – Beschreibung und Größenklassen

(1) Das Amtsschild ist ein rechteckiges Schild, das im oberen Teil das Landeswappen, darunter in schwarzer Schrift die amtliche Bezeichnung der Dienststelle enthält. Die Beschaffenheit des Amtsschildes soll sich am Baustil des jeweiligen Gebäudes, an das es befestigt werden soll, orientieren.

(2) Es gelten zwei Größenklassen:

  1. 1.
    die Größenklasse 1 (36 x 48 cm, Anlage 10) und
  2. 2.
    die Größenklasse 2 (26 x 37 cm).

(3) Befinden sich in einem Gebäude mehrere Landesdienststellen, so sollen sie ein gemeinsames Amtsschild verwenden. Die amtlichen Bezeichnungen der Dienststellen sind in diesem Falle auf besonderen untereinander angebrachten Anhängeschildern aufzuführen. Beschaffenheit, Breite und Beschriftung der Anhängeschilder richtet sich nach dem Amtsschild.