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§ 11 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 4 – Das Landessiegel
 

§ 11 SHzG – Verwahrung und Vernichtung

(1) Die Landessiegel sind so zu verwahren, dass Verlust und Missbrauch ausgeschlossen sind. Alle Landessiegel einer Stelle sind fortlaufend mit kleinen arabischen Zahlen zu versehen, damit sie eindeutig einer Person zugeordnet und bei Verlust anhand der Umschrift und dieser Kennzahl für ungültig erklärt werden können. Für jede Stelle ist ein Verzeichnis zu führen, in dem die siegelführenden Personen mit den ihnen zugeordneten Landessiegeln aufgeführt sind (Siegelverzeichnis).

(2) Unbrauchbar gewordene Landessiegel sind in geeigneter Weise zu vernichten. Verloren gegangene und gestohlene Landessiegel sind für ungültig zu erklären. Die Ungültigkeitserklärung ist von der siegelführenden Stelle, die auch die Kosten dafür zu tragen hat, im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. Das Siegelverzeichnis ist entsprechend zu berichtigen.