Gesetze

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§ 10 SHzG
Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SHzG
Referenz: 1130-1
Abschnitt: Abschnitt 4 – Das Landessiegel
 

§ 10 SHzG – Beschaffung

Die Landessiegel werden über das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport von der für die zentrale Materialbeschaffung zuständigen Stelle bezogen.