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§ 8 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 SH.LVO – Probezeit (1)

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nach Erwerb und andere Bewerberinnen und andere Bewerber (§ 9 Abs. 4 Satz 1 LBG) nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere erweisen, dass die Beamtin oder der Beamte nach Einarbeitung die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Sie soll zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendung die Beamtin oder der Beamte besonders geeignet erscheint. Die Beamtin oder der Beamte wird während der Probezeit nach Möglichkeit in mehr als einem Aufgabengebiet eingesetzt.

(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubes ohne Dienstbezüge, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubes von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist; in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit abzuleisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubes für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Das Innenministerium bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.

(3) Die Probezeit kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, werden entlassen; sie können auch mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt. Mit der Übernahme wird ihnen die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung zuerkannt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).