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§ 7 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 SH.LVO – Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe (1)

In das Beamtenverhältnis auf Probe darf nur eingestellt oder übernommen werden, wer

  1. 1.
    die Befähigung für die betreffende Laufbahn besitzt und
  2. 2.
    als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  3. 3.
    als andere Bewerberin oder anderer Bewerber in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes das 42., in den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes das 41. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit unter Berücksichtigung der für die anderen Bewerberinnen und anderen Bewerber festgelegten Probezeit (§ 36) die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres möglich bleibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).