Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Abschnitt VIII – Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 57 SH.LVO – Zuständigkeiten (1)
Bei Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist zuständig:
- 1.
die oberste Dienstbehörde in den Fällen des § 41 Nr. 3 und 5;
- 2.
die oberste Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Innenministeriums für die Entscheidung über die übrigen in § 41 zugelassenen Ausnahmen;
- 3.
die oberste Aufsichtsbehörde in den Fällen des
- a)
§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz sowie Satz 2 und 3, § 16 Abs. 3 sowie § 24 Abs. 7 Satz 2 an Stelle der obersten Dienstbehörde;
- b)
§ 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 für die Mitwirkung bei der Feststellung, ob die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen ist, § 36 Abs. 2 Satz 1 für die Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern an Stelle des Finanzministeriums.
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).