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§ 55 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände → 5. Titel – Zuständigkeiten, Ausnahmen für Beamtinnen und Beamte der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 SH.LVO – Zulassung weiterer Ausnahmen, Zuständigkeiten (1)

(1) Zusätzlich zu den in § 41 zugelassenen Ausnahmen können für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden:

  1. 1.

    durch die oberste Dienstbehörde

    1. a)

      vom Höchstalter für die Einstellung:
      § 44 Abs. 1 Nr. 4, § 50 Satz 1 Nr. 1, § 51 Satz 1 Nr. 2; § 41 Nr. 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend;

    2. b)

      von der Vorbildung für den mittleren Dienst:
      § 50 Satz 1 Nr. 3;

    3. c)

      vom Höchstalter für die Zulassung zum Aufstieg:
      § 52 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2;

  2. 2.

    durch die Kommunalaufsichtsbehörde oder die Aufsichtsbehörde von der Mindestdienstzeit für die Zulassung zum Aufstieg:
    § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 52 Satz 1 Nr. 2.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände ist zuständig

  1. 1.

    das Innenministerium in den Fällen des

    1. a)

      § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 und 3, § 6 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 sowie § 24 Abs. 7 Satz 2 an Stelle der obersten Dienstbehörde;

    2. b)

      § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 für die Mitwirkung bei der Feststellung, ob die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen ist, sofern es nicht im Einzelfall auf seine Mitwirkung verzichtet;

    3. c)

      § 36 Abs. 2 Satz 1 für die Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern;

  2. 2.

    die Kommunalaufsichtsbehörde oder die Aufsichtsbehörde für Ausnahmen nach § 41 Nr. 8 und 11;

  3. 3.

    die oberste Dienstbehörde für Ausnahmen nach § 41 Nr. 1 bis 6, 9 und 10.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).