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§ 54 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände → 4. Titel – Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst des Landes

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 54 SH.LVO – Entsprechend anzuwendende Bestimmungen (1)

Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes gelten die §§ 49 bis 53 und 55 Abs. 1 entsprechend. Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen in einzelnen Fällen oder für Gruppen von Fällen zulassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).