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§ 51a SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände → 3. Titel – Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 51a SH.LVO – Aufstieg in den gehobenen Dienst (1)

Für den Aufstieg in den gehobenen Dienst gelten die Vorschriften des § 26 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4 entsprechend. Abweichend von § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 beträgt die Einführungszeit für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes zwei Jahre.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).