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§ 50 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Besonderheiten für Beamtinnen und Beamte der Kreise, Ämter, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände → 3. Titel – Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 SH.LVO – Mittlerer Dienst (1)

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 erfüllt,
  2. 2.
    am Einstellungstag das 29. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  3. 3.
    die Gesellenprüfung oder eine für den Feuerwehrdienst geeignete Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder eine abgeschlossene Spezialausbildung nachweist.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines oder in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. § 13 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).