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§ 5 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 SH.LVO – Erwerb der Befähigung, Befähigung in anderen Fällen (1)

(1) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

  1. 1.
    durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,
  2. 2.
    nach der Landesverordnung über die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 4. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503),
  3. 3.
    durch Einführung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung nach § 21 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und 4,
  4. 4.
    durch Zuerkennung nach § 8 Abs. 3 Satz 4 oder nach § 13 Abs. 5 Satz 3 oder
  5. 5.
    durch positive Feststellung nach § 16 Abs. 3 Satz 1.

(2) Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn und Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung oder durch Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn wird die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn abweichend von Absatz 1 nach § 21a Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 31 Abs. 3 oder § 52 erworben.

(3) Andere Bewerberinnen und andere Bewerber (§ 9 Abs. 4 Satz 1 LBG) erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 35.

(4) Beamtinnen und Beamte, denen nach Maßgabe des § 32 Abs. 2, § 54 Abs. 3 oder § 57 Abs. 1 LBG ein Amt einer anderen Laufbahn übertragen werden soll, erwerben die Befähigung durch die Teilnahme an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung. Die Ablegung einer Laufbahnprüfung darf nicht gefordert werden.

(5) Die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes kann auch nach § 24 Abs. 7 erworben werden.

(6) Die Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder des gehobenen Dienstes kann auch durch Anerkennung nach § 37 erworben werden.

(7) Wer die Befähigung für eine Laufbahn unter Voraussetzungen entsprechend den Absätzen 1 bis 6 und § 6 Abs. 2 bei einem anderen Dienstherrn innerhalb des Bundesgebietes erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen auch im Geltungsbereich dieser Verordnung. In Zweifelsfällen stellt das Innenministerium fest, ob diese Voraussetzung vorliegt. In Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten einer Ausbildung für die entsprechende Laufbahn angerechnet, wenn die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wurde. § 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).