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§ 41 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Ausnahmen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 SH.LVO – Zulassung von Ausnahmen (1)

Von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung können von den nach den §§ 42, 55 Abs. 2 und § 57 zuständigen Behörden Ausnahmen zugelassen werden:

  1. 1.

    Höchst- oder Mindestalter für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe:
    § 7 Nr. 2 und 3, § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a;

  2. 2.

    Vorbildung für den mittleren technischen Dienst:
    § 18 Abs. 3;

  3. 3.

    Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst:
    § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2; in diesem Fall gilt eine Ausnahme als zugelassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an dem Tag, an dem sie oder er den Antrag gestellt hat, das Höchstalter noch nicht überschritten hatte und sie oder er innerhalb eines Jahres nach diesem Antrag eingestellt wird;

  4. 4.

    Vorbildung für den gehobenen technischen Dienst:
    § 22 Abs. 2 für Bewerberinnen und Bewerber, die die allgemeine Hochschulreife besitzen;

  5. 5.

    Abkürzung der Probezeit wegen besonders guter Leistungen während der Probezeit bei Laufbahnprüfung mit einer Note von weniger als 10,00 Punkten:
    § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 30 Abs. 2; bei der Ausnahme sind die Grenzen des § 26 Abs. 2 LBG zu beachten;

  6. 6.

    Anrechnung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit:
    § 25 Abs. 3, § 30 Abs. 3. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit entsprechende Zeiten

    1. a)

      im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder

    2. b)

      in den Fällen des § 30 Abs. 3 auch in einem sonstigen der Vorbildung entsprechenden Beruf nach der Zweiten Staatsprüfung, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn des höheren Dienstes entsprochen hat,

    zurückgelegt worden sind. Zeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe können dabei wie Dienstzeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen berücksichtigt werden. Bei der Ausnahme sind die Grenzen des § 26 Abs. 3 LBG zu beachten. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes tritt an die Stelle der Zweiten Staatsprüfung die geforderte Diplomprüfung oder, soweit üblich, die berufsbefähigende Hochschulprüfung;

  7. 7.

    (weggefallen);

  8. 8.

    Anstellung während der Probezeit:
    § 10 Abs. 1;

  9. 9.

    Höchst- und Mindestalter für die Zulassung zum Aufstieg:
    § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

  10. 10.

    Mindestdienstzeit für die Zulassung zum Aufstieg:
    § 26 Abs. 1 Nr. 3;

  11. 11.

    Mindestdienstzeit für Beförderungen im gehobenen und höheren Dienst:
    § 11 Abs. 2 und 3

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).