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§ 4 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 SH.LVO – Einstellung (1)

(1) Die für die Einstellung geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sind durch eine Auslese zu ermitteln, die nach den Grundsätzen des § 10 LBG vorzunehmen und von der obersten Dienstbehörde zu regeln ist. Diese Regelungen können vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerber sich vor der Einstellung einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben.

(2) Keine Bewerberin und kein Bewerber darf vor anderen bevorzugt werden, weil sie oder er eine höhere als die geforderte Schulbildung besitzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).