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§ 31 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 5. Titel – Höherer Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 31 SH.LVO – Aufstieg in den höheren Dienst (1)

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes ihrer Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.
    ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,
  2. 2.
    sie zu Beginn der Einführungszeit noch nicht das 57. Lebensjahr vollendet haben,
  3. 3.
    sie eine Dienstzeit (§ 11 Abs. 4) von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben und
  4. 4.
    sie mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben.

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und 4 kann zum Aufstieg zugelassen werden, wer nach Erwerb der Befähigung für die bisherige Laufbahn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 LBG erfüllt, eine Dienstzeit (§ 11 Abs. 4) von mindestens sechs Jahren zurückgelegt hat und ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit im Einzelfall um höchstens ein Jahr abkürzen, wenn die Beamtinnen oder Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Kann nach Ablauf der Einführungszeit die Feststellung nach Absatz 3 noch nicht getroffen werden, kann die oberste Dienstbehörde die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern.

(3) Die oberste Dienstbehörde stellt unter Mitwirkung des Innenministeriums und des Finanzministeriums fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Das Innenministerium und das Finanzministerium können auf ihre Mitwirkung verzichten. Mit der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, bei denen der erfolgreiche Abschluss der Einführung endgültig nicht festgestellt werden kann, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).