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§ 22 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 4. Titel – Gehobener Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 22 SH.LVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Fachhochschulstudium berechtigende Schulbildung nach Maßgabe der Studienqualifikationsverordnung vom 6. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 659) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Bewerberinnen und Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes haben neben oder an Stelle der in Absatz 1 vorgeschriebenen Vorbildung die notwendigen fachlichen Kenntnisse durch das Abschlusszeugnis einer staatlichen oder vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr anerkannten nichtstaatlichen Fachhochschule der betreffenden Fachrichtung nachzuweisen.

(3) Im Übrigen entscheidet im Einzelfall das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen über die Gleichstellung weiterer Zeugnisse.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).