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§ 20 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 3. Titel – Mittlerer Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 SH.LVO – Probezeit (1)

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die während der Probezeit besonders gute Leistungen gezeigt haben (§ 26 Abs. 2 LBG), kann die regelmäßige Probezeit um höchstens ein Jahr abgekürzt werden, sofern sie die Laufbahnprüfung mit mindestens 10,00 Punkten (§ 15 Abs. 1 der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Schleswig-Holstein (LAPOmD) vom 16. Juni 1993 (Amtsbl. Schl.-H. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 119)) bestanden haben. Bei Beamtinnen und Beamten besonderer Fachrichtungen tritt an die Stelle der Note der Laufbahnprüfung die entsprechende Note des von ihnen geforderten Zeugnisses.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).