§ 19 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 3. Titel – Mittlerer Dienst
§ 19 SH.LVO – Vorbereitungsdienst und Prüfung (1)
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert insgesamt mindestens sechs Monate.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer berufspraktischen Tätigkeit, die für die Ausbildung förderlich sind, angerechnet werden,
- 1.soweit der Vorbereitungsdienst ein Jahr übersteigt
oder - 2.bei Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern, wenn sie mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden sind, die denen von Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes entsprechen.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.
(4) Am Schluss des Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung abzulegen.
(5) Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann ausnahmsweise eine weitere Wiederholung zulassen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).