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§ 16 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 2. Titel – Einfacher Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 SH.LVO – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Die obersten Dienstbehörden können für bestimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung oder des Prüfungsergebnisses.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).