§ 15 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 2. Titel – Einfacher Dienst
§ 15 SH.LVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder eine entsprechende Bildung nachweist.
(2) Bewerberinnen und Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über
- 1.mindestens die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), oder
- 2.eine zum Erwerb dieser Fähigkeiten und Kenntnisse ausreichende praktische Tätigkeit.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).