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§ 12 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 SH.LVO – Schwerbehinderte Menschen (1)

(1) Von schwerbehinderten Menschen darf, soweit bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung die Behinderung die Eignung beeinträchtigt, nur das für die vorgesehene Verwendung erforderliche Mindestmaß an Eignung verlangt werden. Das Gleiche gilt bei dem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn.

(2) Schwerbehinderten Menschen sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen und Arbeitshilfen zu gewähren. Dies gilt auch während des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Prüfungsverfahren und bei Fortbildungsmaßnahmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).