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§ 11 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 SH.LVO – Beförderung (1)

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen nur befördert werden, wenn nach ihrer fachlichen Leistung und Befähigung anzunehmen ist, dass sie den Anforderungen des höheren Amtes entsprechen werden. Für die Auswahl der zu befördernden Beamtinnen und Beamten gelten die Grundsätze des § 10 Abs. 1 LBG.

(2) In der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes darf ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A Beamtinnen oder Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von neun Jahren zurückgelegt haben.

(3) In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes darf ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt Beamtinnen oder Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben.

(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für einen Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Als Dienstzeit gilt auch

  1. 1.
    bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubes nach § 8 Abs. 2 Satz 1,
  2. 2.
    bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren die Zeit eines Urlaubes nach § 8 Abs. 2 Satz 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage erteilt wurde,
  3. 3.
    die Zeit eines Urlaubes im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 und
  4. 4.
    die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239), soweit diese zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes geführt hat.

In den Fällen der Nummern 1 und 3 ist § 8 Abs. 2 Satz 3 entsprechend anzuwenden. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus abgeleistet sind, Kinderbetreuungszeiten im Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 und Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 5, die bei der Anstellung nicht berücksichtigt worden oder nach der Anstellung entstanden sind, sind anzurechnen. Der Ausgleich nach Satz 2 Nr. 4, Satz 4 zweite Alternative und § 10 Abs. 3 bis 5 darf zusammen einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(5) Wird einer Beamtin oder einem Beamten nach Zulassung der erforderlichen Ausnahmen bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen (§ 20 Abs. 2 LBG), so gilt dies zugleich als Beförderung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).