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§ 10 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH.LVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 SH.LVO – Anstellung (1)

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden nach der erfolgreichen Ableistung der Probezeit nach ihrer Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Laufbahn im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt.

(2) In einer Laufbahn, in der auf Grund einer Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Dauer des Vorbereitungsdienstes allgemein die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes nach dieser Verordnung übersteigt, ist die Anstellung während der Probezeit zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die allgemeine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angestellt werden würde. Die Anstellung während der Probezeit ist ferner bei Beamtinnen und Beamten zulässig, die das 32. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines mit der Beamtin oder dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die Verzögerung zur Anstellung angestanden hätte, wenn die Bewerbung um Einstellung

  1. 1.
    innerhalb von sechs Monaten oder
  2. 2.
    im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin

nach Beendigung der Kinderbetreuung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Gleiches gilt, wenn die Bewerbung um Einstellung erst nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen oder fortgesetzten, für den zukünftigen Beruf als Beamtin oder Beamter über die allgemein bildende Schulbildung hinausgehenden vorgeschriebenen Ausbildung oder hauptberuflichen Tätigkeit erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Ist im Falle der Ablehnung des fristgerechten Bewerbungsgesuches die Bewerbung aufrecht erhalten oder im Falle fester Einstellungstermine zu jedem Einstellungstermin erneuert worden, finden die Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte zu einem späteren Termin eingestellt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn eine Beamtin oder ein Beamter wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt worden war, soweit eine Anrechnung auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 13 Abs. 7 nicht erfolgt ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 wird für jedes Kind der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zur Dauer von zwei Jahren, bei mehreren Kindern höchstens jedoch drei Jahre, zu Grunde gelegt. Zeiten der Betreuung eines Kindes werden jeweils nur bei einer Person auf Antrag zum Ausgleich gebracht. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, so wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(5) Absätze 3 und 4 gelten entsprechend bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).