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§ 2 SHBesÜG
Besoldungsüberleitungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Besoldungsüberleitungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBesÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBesÜG
Gliederungs-Nr.: 2032-21
Normtyp: Gesetz

§ 2 SHBesÜG – Überleitung in die Besoldungsordnungen A, B, W und R

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ämter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder R des durch § 1a des Landesbesoldungsgesetzes in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), oder in den Landesbesoldungsordnungen A oder B des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), ausgebracht waren, werden in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B, W und R des SHBesG übergeleitet.

(2) Beamtinnen und Beamte, denen Ämter der Bundesbesoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein oder der Landesbesoldungsordnung des Landesbesoldungsgesetzes übertragen wurden, die nicht in das SHBesG übernommen wurden, bekleiden diese Ämter weiter. Ihre Besoldung bemisst sich nach der Besoldungsgruppe, die der Besoldungsgruppe entspricht, der das Amt in den Bundesbesoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein oder der Landesbesoldungsordnung des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet war.