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§ 5 SGGAG
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: SGGAG,HH
Gliederungs-Nr.: 33-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SGGAG

Über den Widerspruch entscheidet die Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.