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§ 208 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 208 SGG – Ehrenamtliche Richter

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(1) 1Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar 2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode im Amt. 2Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind.

Bisheriger Wortlaut des § 208 wurde Absatz 1 und Satz 2 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).

(2) Ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind, bleiben bis zum Ende der Zeit, für die sie berufen worden sind, im Amt und gehören so lange den für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung zuständigen Kammern an.

Absatz 2 angefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836).