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§ 3 SGG
Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SGG,HB
Gliederungs-Nr.: 33-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SGG

Der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt nach Anhören des Präsidenten des Landessozialgerichts und des Aufsichtführenden Richters des Sozialgerichts die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die einzelnen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit und beruft die ehrenamtlichen Richter auf Grund der Vorschlagslisten. Er kann diese Aufgaben dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts jeweils für ihr Gericht übertragen.