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§ 58 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Bundesrecht

Teil 1 – Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 7 – Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB IX 2001
Gliederungs-Nr.: 860-9
Normtyp: Gesetz

§ 58 SGB IX 2001 – Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Zur weiteren Anwendung s. § 241 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234).

Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem

  1. 1.

    Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen,

  2. 2.

    Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,

  3. 3.

    die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.