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§ 40 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Bundesrecht

Teil 1 – Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 5 – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB IX 2001
Gliederungs-Nr.: 860-9
Normtyp: Gesetz

§ 40 SGB IX 2001 – Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Zur weiteren Anwendung s. § 241 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234).

(1) Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen

  1. 1.

    im Eingangsverfahren zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen,

  2. 2.

    im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 zu erbringen.

(2) 1Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für drei Monate erbracht. 2Die Leistungsdauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).

(3) 1Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden für zwei Jahre erbracht. 2Sie werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. 3Sie werden für ein weiteres Jahr bewilligt, wenn auf Grund einer rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2 abzugebenden fachlichen Stellungnahme die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 23. 4. 2004 (BGBl I S. 606).

(4) 1Zeiten der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 38a werden zur Hälfte auf die Dauer des Berufsbildungsbereichs angerechnet. 2Allerdings dürfen die Zeiten individueller betrieblicher Qualifizierung und des Berufsbildungsbereichs insgesamt nicht mehr als 36 Monate betragen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959).