Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 1 – Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen → Kapitel 1 – Allgemeine Regelungen
§ 12 SGB IX 2001 – Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Zur weiteren Anwendung s. § 241 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234).
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
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die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
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Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
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Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden sowie
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Prävention entsprechend dem in § 3 genannten Ziel geleistet wird.
(2) 1Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden. 2§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Zu § 12: Vgl. RdSchr. 01 g Zu § 12 SGB IX.