Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Übertragung und Aufhebung von Fischereirechten

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 SFischG – Übertragung selbstständiger Fischereirechte

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn

  1. 1.
    die Übertragung erfolgt auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks und die verbleibenden Teile haben die Größe eines Eigenfischereibezirks oder
  2. 2.
    die übertragenen und verbleibenden Teile haben die Größe eines Eigenfischereibezirks.

(2) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

(3) Für die Übertragung eines selbstständigen Fischereirechts gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.