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§ 48 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeirat

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 SFischG – Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe des Fischereiverbands Saar.

(2) Bedienstete des Fischereiverbandes Saar und ehrenamtliche Fischereiaufseher und Fischereiaufseherinnen können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung und Mitteilung.

(3) Die Ortspolizeibehörden haben neben dem Fischereiverband Saar die Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang und den Schutz der Fischbestände zu überwachen. Der Fischereiverband Saar und die Ortspolizeibehörden können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei in und an den Gewässern der ehrenamtlichen Fischereiaufseher nach Absatz 4 bedienen.

(4) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder der Fischereiverbände zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verpflichten. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde. Zu Legitimationszwecken sind Dienstausweise auszustellen. Den Fischereiaufsehern können zur Unterstützung der Wasserbehörden Aufgaben im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 1 des Saarländischen Wassergesetzes übertragen werden. In diesen Fällen erfolgt die Bestellung bzw. die nachträgliche Übertragung dieser Aufgaben im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde, welche insoweit die Fachaufsicht über die Fischereiaufseher wahrnimmt. Die oberste Wasserbehörde kann die Fachaufsicht auf untere Wasserbehörden übertragen.

(5) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen jederzeit

  1. 1.
    die Personalien anzugeben,
  2. 2.
    den Fischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Einsichtnahme auszuhändigen,
  3. 3.
    die mitgeführten Fanggeräte, die Köder, die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.

(6) Die Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen. Sie ist befugt, Personen,

  1. 1.
    die unberechtigt fischen,
  2. 2.
    die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder
  3. 3.
    die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,

die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Sie ist ferner berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen, Gewässer zu befahren.

(7) Die ehrenamtliche tätigen Fischereiaufseher haben Anspruch auf Kostenersatz sowie kostenfreie Ausbildung und Fortbildung. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.

(8) Die Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Rechte, Pflichten, Amtsdauer sowie Bestellung und Verpflichtung der ehrenamtlichen Fischereiaufseher und ihre Aufgaben im Einzelnen.