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§ 47 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeirat

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 SFischG – Fischereibehörde

Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.