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§ 32 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 SFischG – Fischerprüfung

(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme des Jugendfischereischeines ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischerei-, tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat.

(2) Die Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren enthalten. Die Prüfungsordnung soll auch einen praktischen Teil für die Fischerprüfung beinhalten. In der Rechtsverordnung werden auch die Fälle bestimmt, in denen Personen aus besonderen Gründen von der Ablegung der Fischerprüfung befreit sind,