§ 31a SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland
Sechster Abschnitt – Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein
§ 31a SFischG – Einziehung des Fischereischeines
Werden nach Erteilung des Figchereischeines Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen oder gerechtfertigt hätten, so kann, im Falle des § 31 Absatz 1 muss die für Erteilung des Fischereischeines zuständige Behörde diesen für ungültig erklären und einziehen.