§ 28 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland
Sechster Abschnitt – Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein
§ 28 SFischG – Jugendfischereischein
(1) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers.