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§ 24 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 SFischG – Abrundung von Fischereibezirken

(1) Zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung kann die Fischereibehörde benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.

(2) Die Fischereibehörde hat

  1. 1.
    ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, im Wege der Abrundung in den Eigenfischereibezirk einzugliedern, wenn der Inhaber des Eigenfischereibezirks dies beantragt und die übrigen Beteiligten damit einverstanden sind und dadurch der gemeinschaftliche Fischereibezirk die Mindestgröße eines Eigenfischereibezriks nicht unterschreitet;
  2. 2.
    benachbarte, gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenzuschließen, wenn ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk die Mindestgröße des Eigenfischereibezirks nicht erreicht.

(3) Änderungen von Fischereibezirken werden erst nach Ablauf oder Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge (§ 12) wirksam.