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§ 20 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 SFischG – Ausgleichspflicht

In den Fällen der §§ 18 und 19 hat der Fischereiausübungsberechtigte dem Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltspflichtigen die ihm entstandenen Nachteile auszugleichen.