§ 3 SenatsG
Senatsgesetz
Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 3 SenatsG – Berufung und Entlassung der Senatorinnen und Senatoren
Die Erste Bürgermeisterin oder der Erste Bürgermeister beruft und entlässt die Stellvertreterin (Zweite Bürgermeisterin) oder den Stellvertreter (Zweiter Bürgermeister) und die übrigen Senatorinnen und Senatoren.