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§ 16 SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt IV – Schlussvorschriften

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SenatsG – Beihilfen, Mutterschutz, Reise- und Umzugskosten

Die für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen über Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Mutterschutz, sowie Reise- und Umzugskosten finden auf die Mitglieder des Senats entsprechend Anwendung.