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§ 1 SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SenatsG – Rechtsstellung

Die Mitglieder des Senats stehen zum Land Bremen und zur Stadtgemeinde Bremen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.