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§ 23 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 23 SeilbG LSA – Genehmigungen nach bisherigem Recht

Für Altanlagen gilt eine nach § 11b Abs. 3 des Landeseisenbahn- und Bergbahngesetzes erteilte Genehmigung als

  1. 1.

    Unternehmergenehmigung nach § 3 Abs. 1 und

  2. 2.

    Betriebsgenehmigung nach § 7 Abs. 1.