§ 23 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 23 SeilbG LSA – Genehmigungen nach bisherigem Recht
Für Altanlagen gilt eine nach § 11b Abs. 3 des Landeseisenbahn- und Bergbahngesetzes erteilte Genehmigung als
- 1.
Unternehmergenehmigung nach § 3 Abs. 1 und
- 2.
Betriebsgenehmigung nach § 7 Abs. 1.