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§ 22 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 22 SeilbG LSA – Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 3 eine Seilbahn baut, wesentlich ändert, versetzt oder betreibt,

  2. 2.

    entgegen § 13 Abs. 1 der Seilbahnaufsichtsbehörde oder der nach § 19 Abs. 3 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse und Änderungen mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebes herbeizuführen, oder den Nachweis nach § 19 Abs. 4 Satz 4 nicht fristgerecht vorlegt.

(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 6 Abs. 1 eine technische Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder entgegen § 6 Abs. 3 mit einer nicht wesentlichen Änderung beginnt,

  2. 2.

    einer nach § 21 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer aufgrund einer solchen Verordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.