Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
Abschnitt 3 – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen
§ 21 SeilbG LSA – Rechtsverordnungen
Das für Verkehrspolitik zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Ausführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
das Verfahren zur Erteilung einer Unternehmergenehmigung; dazu gehören Regelungen
- a)
über die Voraussetzungen, unter denen ein Antragsteller als finanziell leistungsfähig anzusehen ist,
- b)
über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie
- c)
über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist;
- d)
über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren sowie die Voraussetzungen zur Befreiung von der Prüfungspflicht,
- 2.
das Verfahren der Anzeige einer nicht wesentlichen technischen Änderung sowie die Festlegung der nicht anzeigepflichtigen Änderungen,
- 3.
das Verfahren zur Genehmigung der technischen Planung,
- 4.
das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsgenehmigung,
- 5.
die Bestellung und Bestätigung von Betriebsleitern sowie deren Stellvertretern,
- 6.
die Anforderungen, Aufgaben und Befugnisse des Betriebsleiters sowie dessen Stellvertreters und der Betriebsbediensteten,
- 7.
die Mindesthöhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung,
- 8.
die Ausgestaltung und Zeitabstände der Betriebs- und Prüfberichte sowie der sonstigen Mitteilungspflichten; dabei kann bestimmt werden, dass die Seilbahnaufsichtsbehörde entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit Abweichungen zulassen kann,
- 9.
- 10.
die Überwachung des Inverkehrbringens von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen im Sinne der Kapitel II und III der Richtlinie 2000/9/EG,
- 11.
die Art und Weise der Durchführung von Marktschutzmaßnahmen nach § 19 Abs. 2,
- 12.
die Benennung, die Kriterien und die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der benannten Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG,
- 13.
die Durchsetzung der ordnungsgemäßen CE-Konformitätskennzeichnung nach Artikel 18 der Richtlinie 2000/9/EG,
- 14.
die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bau- und Betriebsvorschriften für die technische Gestaltung der Seilbahnen und die Führung des Betriebs, insbesondere über Stationen, Streckenbauwerke, Fahrzeuge im Sinne von Nr. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2000/9/EG, Sicherheits- und Bergeeinrichtungen, Brandschutz, Betriebsleiter und dessen Stellvertreter und Betriebsbedienstete,
- 15.
die sichere Gestaltung der Kreuzungen von Seilbahnen mit Starkstromleitungen, Gasleitungen, Wasserleitungen und öffentlichen Straßen.