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§ 16 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SeilbG LSA – Zuständige Behörden

(1) Seilbahnaufsichtsbehörden sind

  1. 1.

    das für die Verkehrspolitik zuständige Ministerium als oberste Seilbahnaufsichtsbehörde,

  2. 2.

    das Landesverwaltungsamt als obere Seilbahnaufsichtsbehörde,

  3. 3.

    die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Seilbahnaufsichtsbehörde.

(2) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Seilbahnen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.