§ 16 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen
§ 16 SeilbG LSA – Zuständige Behörden
(1) Seilbahnaufsichtsbehörden sind
- 1.
das für die Verkehrspolitik zuständige Ministerium als oberste Seilbahnaufsichtsbehörde,
- 2.
das Landesverwaltungsamt als obere Seilbahnaufsichtsbehörde,
- 3.
die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Seilbahnaufsichtsbehörde.
(2) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Seilbahnen sind die Landkreise und kreisfreien Städte.