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§ 14 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 14 SeilbG LSA – Weiterführung durch Erwerber

(1) Erwirbt der Inhaber einer Unternehmergenehmigung nach § 3 eine Seilbahn, benötigt er zur Weiterführung des Baus oder des Betriebs der Seilbahn die Genehmigung der technischen Planung nach § 5 und die Betriebsgenehmigung nach § 7.

(2) Für denjenigen Unternehmer, dem die wirtschaftliche Nutzung der Seilbahn überlassen wird, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Genehmigungsvoraussetzungen sind insoweit nicht zu prüfen, als sie bereits in Genehmigungsverfahren des Veräußerers abschließend geprüft wurden und keine Tatsachen vorliegen, die einen Widerruf nach § 8 rechtfertigen.