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§ 10 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SeilbG LSA – Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs

(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat für den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Pflichten treffen in gleicher Weise die in § 15 genannten Personen für die Zeit der vorläufigen Weiterführung des Betriebs der Seilbahn oder für die Dauer des Amtes.